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Wird Unterhalt von einem Dritten, z.B. von einem Kind oder einem Elternteil (Elternunterhalt), gegen einen Ehegatten geltend gemacht, der bei ausreichender Erwerbstätigkeit nur über geringes Einkommen verfügt, so ist dieser unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen unterhalb der Grenzen seines Selbstbehalts liegt. Der Selbstbehalt dient dazu, dem Unterhaltspflichtigen die Mittel zu erhalten, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Wird dieser Bedarf aber anderweitig gedeckt, so kann diese Grenze des Selbstbehalts gesenkt werden mit der Folge, dass u.U. Finanzmittel zur Deckung der Unterhaltsansprüche frei werden. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, steht ihm gegen seinen Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB zu, der ja gerade dazu dient, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Der BGH hat bei diesen Fallgestaltungen auf die durch eine gemeinsame Haushaltsführung [...]
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