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Die nachstehenden Ausführungen behalten auch nach dem neuen Recht ihre grundsätzliche Bedeutung. Die sich durch das neue Recht ergebenden Änderungen sind kurz erwähnt. Verwandte ersten Grads schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger. Es können also nicht nur Kinder von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen, sondern auch umgekehrt die Eltern von ihren Kindern, wenn sie ihren Bedarf aus ihren Einkünften nicht decken können („Elternunterhalt“). Neben der Bedürftigkeit des betreffenden Elternteils ist die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes im besonderen Maß zu prüfen, denn das unterhaltspflichtige Kind soll seine Lebensführung nicht über Gebühr einschränken müssen, um Elternunterhalt zu zahlen. Elternunterhalt schulden grundsätzlich nur die mit dem Unterhaltsberechtigten verwandten Kinder. Schwiegerkinder gehören nicht hierzu (BGH, FamRZ 2004, 443, 445 m. Anm. Schürmann; BGH, FamRZ 2003, [...]
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