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Objektiver und angemessener Wohnwert

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Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung, Vermietungswert) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem Wohnungsmarkt für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Eigenheim erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die Lage der Immobilie, die genaue Größe, vorhandene Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und – falls sie umstritten sind – bewiesen werden müssen. Zu beachten ist dabei bei der praktischen Berechnung, dass nicht auf den Bruttomietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss (NK-BGB/Schürmann, 4. Aufl. 2021, Vor §§ 1577, 1578 Rdnr. 113; anders Henjes, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne, 7. Aufl. 2020, Kap. 4 Rdnr. 315 m.w.N.), denn auch diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssten – wenn sie tatsächlich erzielt würden – versteuert werden. Führt der fiktive Ansatz eines Bruttomietertrags aufgrund einer fiktiv durchgeführten [...]
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