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Wird der Unterhaltsanspruch nicht freiwillig erfüllt, besteht die Notwendigkeit, einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Dies kann erfolgen durch einen freiwillig erstellten Titel in Form - einer einseitigen notariellen Verpflichtungserklärung oder - eines notariell beglaubigten Vertrags (Ehevertrags) durch einen gerichtlichen Titel im Rahmen - eines isolierten gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, - einer Verbundentscheidung im Zusammenhang mit der Scheidung (beim nachehelichen Unterhalt) oder - einer einstweiligen Anordnung. Besteht bereits ein solcher Titel, kann eine Abänderung der darin festgesetzten Unterhaltszahlungsverpflichtung erfolgen durch einen freiwilligen einseitigen Akt des Unterhaltsberechtigten in Form eines – vollständigen oder teilweisen – Verzichts, durch eine Vereinbarung zwischen der unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Person (hier sind besondere Formerfordernisse zu beachten) oder durch eine gerichtliche Entscheidung (i.d.R. [...]
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