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Die unterhaltsrechtliche Absicherung des Ehegatten unterscheidet sich nach bestimmten Zeitabschnitten: während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein wechselseitiger Anspruch der Ehegatten auf Familienunterhalt, gesetzlich geregelt in § 1360 BGB, vom Zeitpunkt der Trennung an bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB bestehen und ab Rechtskraft der Scheidung steht dem bedürftigen Ehegatten unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bzw. Nachscheidungsunterhalt zu. Die jeweiligen Ansprüche sind rechtlich nicht miteinander identisch (BGH, FamRZ 1995, 537 zur fehlenden Identität zwischen dem Familienunterhalt und dem Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung gem. §§ 1361, 1569 ff. BGB; BGH, FamRZ 1980, 1089; FamRZ 1982, 244, 247 zur Nichtidentität zwischen Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB und dem Geschiedenenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung [...]
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