Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts gab es starke Tendenzen, die neuen Strukturen des Gesetzes deutlich zu relativieren – wenn nicht gar weitestgehend zu ignorieren – und das bisherige Altersphasenmodell in abgeschwächter Form als „modifiziertes Altersphasenmodell“ ins neue Recht hinüberzuretten. In ständiger Rechtsprechung hat der BGH ein Altersphasenmodell für das neue Recht – auch in modifizierter Form – eindeutig abgelehnt (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, NJW 2010, 3369 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 1880; BGH, FamRZ 2009, 1124). Der BGH stellt in seinen Entscheidungen regelmäßig klar, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat (kritisch zur BGH-Rechtsprechung Heiderhoff, FamRZ 2012, 1604). Dies [...]