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Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Nach dem früheren, vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Altersphasenmodell (BGH, FamRZ 2006, 846; BGH, FamRZ 2006, 1010; BGH, FamRZ 1998, 1501 f.; BGH, FamRZ 1992, 1045; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1617) war die Erwerbsobliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind nach der Scheidung blieb, im Wesentlichen nur vom Alter des Kindes abhängig und damit leicht vorhersehbar. Die mit dem Altersphasenmodell verbundene sichere Planbarkeit gehört der Vergangenheit an. Es kommt vielmehr entscheidend auf die – von den Beteiligten darzulegenden – Umstände des Einzelfalls an. Die getroffenen Unterhaltsregelungen sind daher häufig nur temporäre Festlegungen, da die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse sich sehr schnell und im Laufe der [...]
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