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Schuldet der unterhaltspflichtige Ehegatte Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, ist wie folgt zu rechnen: In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH mehrfach klargestellt, dass minderjährige Kinder ihre Lebensstellung und damit ihren Unterhaltsbedarf von ihren beiden Eltern ableiten (BGH v. 29.09.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28, Rdnr. 14; vgl. auch BGH v. 18.05.2022 – XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366). Dies ist bei einer intakten Familie selbstverständlich, weil die Kinder ihren Bedarf decken unabhängig davon, welcher Elternteil die Bezahlung übernommen hat. Dies gilt aber auch bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, da die Kinder bis zum Abschluss einer Ausbildung regelmäßig noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (BGH v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28; BGH v. 11.01.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rdnr. 24). Maßstab für den unterhaltsrechtlichen Bedarf beim [...]
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