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Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung nach der konkret durchgeführten Berechnung regelmäßig eine Angemessenheitsprüfung gefordert, die jedoch in der Praxis bislang ein Schattendasein geführt hat. Weitere Korrekturen sind daher im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung, der künftig in deutlich verstärktem Umfang Geltung verschafft werden sollte, möglich (Götz/Brudermüller, FamRZ 2011, 801, 806; zu § 1578b BGB siehe Teil [...]
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