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Die ehelichen Lebensverhältnisse bilden den Maßstab des Elementarunterhalts, denn sie bestimmen gem. § 1578 BGB den Bedarf des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. In der Praxis ergeben sich besondere Probleme daraus, dass sich die Lebensverhältnisse der beteiligten Personen im Laufe der Zeit – und zwar auch noch nach der Scheidung – ändern können. Fraglich ist dabei, ob überhaupt, ggf. unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt spätere Veränderungen sich noch auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auswirken können. Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (BGH v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683; BGH v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911; BGH v. 06.02.2008 – XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968, 972 f.) hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt (BVerfG v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437). Der BGH hat daraufhin seine Rechtsprechung [...]
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