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Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB sind – anders als beim Bedarf – auch weitere, später eintretende Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehabt haben. In der Praxis sind damit auch nach der Scheidung entstandene Unterhaltsansprüche hier relevant. Bei der Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen mehrerer Unterhaltsberechtigter hat der Rang des jeweiligen Unterhaltsanspruchs entscheidende Bedeutung. Der Rechtsprechung ist die Tendenz zu entnehmen, die strengen Vorgaben der gesetzlichen Rangfolge durch Einbeziehung der Vorschrift des § 1581 BGB zu modifizieren. Im Einzelfall erlaube die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281, Rdnr. 50; vgl. insoweit [...]
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