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Die Unterhaltsansprüche auch nachehelich geborener minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder sind vorrangig zu berücksichtigen, weil deren Unterhalt nach § 1609 Nr. 1 BGB stets im ersten Rang geschuldet ist. Der Vater V ist seiner getrenntlebenden Ehefrau F und dem fünf Jahre alten Kind K gegenüber unterhaltspflichtig. Sein unterhaltsrechtlich relevantes bereinigtes Nettoeinkommen beträgt im Monatsdurchschnitt 2.000 €; er muss für K Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 1 Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle bezahlen, also 480 €. Abzuziehen ist jeweils das anteilige Kindergeld, wenn es an die Mutter ausgezahlt wird, bei der das Kind lebt. Demnach beläuft sich der vom Vater zu entrichtende Zahlbetrag nur auf 355 € (Werte 2024). Sein Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau beläuft sich auf 1.600 € (seit 01.01.2024). Nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag von 355 €) und dieses Selbstbehalts verbleiben lediglich 45 € zur Deckung des [...]
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