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Der Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) dient zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse. Er umfasst also alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Ehegatten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar sind. Dazu gehören Aufwendungen für die Wohnung, also Miete, Nebenkosten und Kosten für die Reinigung, auch für eine Haushaltshilfe, wenn sie nicht wegen Pflegebedürftigkeit erforderlich wird (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 1082), für Nahrung, Kleidung und Körperpflege, für die Gesundheit, für den Urlaub und den Pkw, für die Pflege der geistigen und kulturellen Interessen und der Geselligkeit, für Liebhabereien, sofern sie nicht übermäßig sind, wie z.B. Hundehaltung (OLG Düsseldorf, NJW 1998, 616). Für die Ermittlung des Bedarfs stellt der BGH in ständiger Rechtsprechung (siehe BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434; BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281; BGH v. 07.05.2014 – XII [...]
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