In besonderen Fällen ist die Quote der Einkommensdifferenz aber nicht der richtige Ansatz für die Bemessung des Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der BGH geht jedoch davon aus, dass – letztlich abweichend von den ehelichen Lebensverhältnissen – der unterhaltsberechtigte Ehegatte immer den Mindestbedarf beanspruchen kann (BGH v. 16.12.2010 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357; BGH v. 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629, Rdnr. 32 f.; siehe auch BGH v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199). Der Ehemann hat – bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbsanreiz – ein Einkommen von 950 €, die Ehefrau von – bereinigt – 450 €. Zusammen verfügen die Ehegatten über 1.400 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz beträgt dann der Bedarf 700 €. Der Mindestbedarf eines nicht Erwerbstätigen beträgt jedoch beim Ehegattenunterhalt derzeit 1.200 € (2024). Folglich muss in der weiteren Berechnung mit einem Bedarf für die nicht [...]