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Begründete Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG und zulässige Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2–4 FamFG hindern die Unterhaltsfestsetzung. Sind die Einwendungen nach § 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG begründet, ist der Antrag nach § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen. Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen nach § 252 Abs. 2–4 FamFG erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist ihn auf die Möglichkeit hin, das streitige Verfahren durchzuführen (§ 254 FamFG). Eine Zurückweisung des Antrags ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit sich der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Erhebung von Einwendungen zur Zahlung von Unterhalt (in Höhe eines Teilbetrags) verpflichtet hat, ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein Festsetzungsbeschluss in Höhe des anerkannten Betrags ohne Antrag zu erlassen. Ein solcher Festsetzungsbeschluss über den anerkannten Teilbetrag enthält keine Kostenentscheidung und keine Kostenfestsetzung. Die [...]
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