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Bei der Rückforderung sollte immer § 1360b wie auch § 814 BGB im Auge behalten werden, wonach im Zweifel zu viel gezahlter Unterhalt nicht zurückgefordert (so schon BGH, FamRZ 1983, 351) und eine vorbehaltslose Zahlung als Anerkenntnis der Verpflichtung gewertet werden kann. Bei tituliertem Unterhalt liegt i.d.R. keine freiwillige Zahlung vor, so dass auch hier die Absicht, Erstattung verlangen zu können, angenommen werden muss. Dies gilt naturgemäß erst recht für Zahlungen, die im Wege der Vollstreckung beigetrieben wurden. Auch eine Zahlung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ oder zur „Abwendung der Zwangsvollstreckung“ zeigt, dass der Leistende keine freiwillige Zuvielleistung erbringen will bzw. in Kenntnis der Nichtschuld zahlen will. Durch den Zusatz wird vielmehr deutlich, dass keine freiwillige Zahlung erfolgt und daher mit einer Rückforderung gerechnet werden muss. Problematisch ist dabei, inwieweit die Zahlungen unter Vorbehaltzur Erfüllung der Forderung [...]
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