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Eine weitere Möglichkeit, überzahlte Unterhaltsbeträge zurückzuerhalten, besteht in bestimmten Fallkonstellationen über § 242 BGB, etwa wenn Rentennachzahlungen oder Abfindungen zu erwarten sind, aber seitens der Leistungsträger noch nicht darüber entschieden wurde, weil z.B. der Versorgungsausgleich noch nicht umgesetzt werden konnte. In dieser Wartephase ist der Unterhaltsberechtigte bedürftig, da er über keine laufenden Mittel verfügt. Sofern der Berechtigte kein Finanzpolster hat, mit dem er die Wartezeit überbrücken kann, schuldet der Pflichtige Unterhalt. Sobald die Rente rückwirkend auf die Antragstellung bewilligt und ausgezahlt wird, erhält der Berechtige Geld, das für die Bestreitung seines Unterhalts in der Vergangenheit gedacht war. Für diesen zurückliegenden Zeitraum aber hat der Unterhaltspflichtige Unterhalt gezahlt. Um hier Ungerechtigkeiten zu vermeiden, kann dem Unterhaltspflichtigen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ein [...]
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