Der Unterhaltsberechtigte kann problemlos mit einer Unterhaltsforderung gegen eine Forderung, die der Unterhaltspflichtige gegen ihn hat, aufrechnen, da § 394 BGB dem Schutz des Unterhaltsberechtigen davor dient, aufgrund einer vom Pflichtigen erklärten Aufrechnung kein Geld für seinen Lebensbedarf zu erhalten. Der Unterhaltsberechtige kann auf diesen Schutz verzichten und selbst die Aufrechnung erklären (so schon BGH v. 15.05.1996 – XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067; OLG Karlsruhe v. 15.10.2002 – 2 WF 144/01, FamRZ 2003, 695). Dies gilt auch für Ansprüche auf Kindesunterhalt, wobei dabei grundsätzlich darauf zu achten ist, dass Schuldner und Gläubiger der jeweiligen Ansprüche identisch sind. Soweit das OLG Karlsruhe die Aufrechnung mit einer Kindesunterhaltsforderung durch den nach § 1629 Abs. 2 und 3 BGB vertretungsberechtigten Elternteil als möglich angesehen hat (OLG Karlsruhe v. 15.10.2002 – 2 WF 144/01, FamRZ 2003, 695), betrifft dies die Außenwirkung der [...]