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Während eine Aufrechnung mit einer Unterhaltsforderung möglich ist, trifft dies nicht ohne weiteres auf eine Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung zu. Nach § 394 BGB ist eine Aufrechnung nämlich nicht möglich gegen eine Forderung, die unpfändbar ist. Unterhaltsforderungen sind nur bedingt pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dazu gehören neben dem laufenden Unterhalt auch Rückstände (so schon OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 970; OLG Koblenz v. 06.12.1999 – 13 UF 340/99, FamRZ 2000, 1219 [LS]), Abfindungsbeträge (so schon OLG Bamberg v. 07.03.1996 – 2 UF 202/95, FamRZ 1996, 1487), Ansprüche auf Verfahrenskostenvorschuss (OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 1090: noch für Prozesskostenvorschuss) und die Erstattung steuerlicher Nachteile bei dem Realsplitting (so schon BGH v. 29.01.1997 – XII ZR 221/95, FamRZ 1997, 544; OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 880). Über die Frage der Pfändbarkeit entscheidet das Vollstreckungsgericht durch konstitutiv wirkenden Vollstreckungsbeschluss [...]
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