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Die Ehe selbst ist ein Vertrag. Bei solchen Eheverträgen, um die es in diesem Werk geht, handelt es sich darüber hinaus um individuelle „Störfallvorsorge“ oder „Störfallregelung“. Wenn unter Laien die Rede davon ist, dass „mit Ehevertrag“ geheiratet werden soll oder worden ist, dann meint der Volksmund damit häufig den Totalverzicht der schwächeren Partei auf alle Vorteile, die der Ehebund wirtschaftlich birgt. Wenig allgemein bekannt hingegen ist offenbar, dass ein Ehevertrag stattdessen oder kompensationshalber die Rechte der schwächeren Partei stärken, einem Partner einen Ausgleich zu von ihm hingenommenen Nachteilen an anderer Stelle bieten, gesetzliche Anspruchsgrundlagen individualisieren oder zumindest ungewisse Ansprüche konkretisieren kann. Der Zeitpunkt, zu dem die Klienten sich in die anwaltliche Beratung begeben, ist zugleich Indiz für deren Bedürfnisse an den Inhalten ihres Ehevertrags. Wer als Verlobte kommt, hat andere Vorstellungen als [...]
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