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Vertragliche Vereinbarungen unter Eheleuten kommen aus Anlass der Eheschließung, während des Zusammenlebens, anlässlich einer Trennung, spätestens aus Anlass der Scheidung und ggf. auch zwischen geschiedenen Eheleuten in Betracht. Gesellschaftlich ist ein zunehmendes Bedürfnis erkennbar geworden, durch einvernehmliche Regelungen Streit zu vermeiden und die Entflechtung der familienrechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich zu gestalten – statt dies einem Dritten, dem Gericht, anzuvertrauen. Auf den ersten Blick ist von einer grundsätzlichen Vertragsfreiheit auszugehen. Weder für Trennungsvereinbarungen noch für Scheidungsverträge liegen gesetzliche Legaldefinitionen oder auch nur inhaltliche Bestimmungen vor, insbesondere seit durch Abschaffung der Regelung des § 630 Abs. 3 ZPO Scheidungsfolgevereinbarungen keine prozessrechtliche Erwähnung mehr finden. Dies erleichtert die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit sicherlich nicht. Zur Vertragsgestaltung ist insoweit [...]
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