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Es gibt typische Konstellationen, in denen im Zusammenhang mit einer Scheidung eine vertragliche Lösung dem gesetzlichen VA oftmals vorzuziehen ist. Verhandeln die Eheleute – z.B. in einer Mediation oder mit kooperierenden Anwälten – über eine Gesamtfolgenlösung, so ist der Wert des VA ein gewichtiger Teil der Verhandlungsmasse, den die Mandanten selbst aber oft gar nicht im Blick haben, weil sie über seine Disponibilität nicht Bescheid wissen und sich keine Vorstellung vom Kapitalwert der Rente machen. Angenommen beide Ehegatten sind Landesbeamte. Ihr Bundesland sieht nur die externe Teilung vor. Der gesetzliche VA würde dazu führen, dass jeder Beamte die Hälfte seines Ehezeitanteils an die gesetzliche Rentenversicherung des anderen verliert. Jeder Ehegatte bekäme im Alter seine halbe Beamtenpension und eine gesetzliche Rente. Dieses Ergebnis ist vermeidbar, wenn man sich darauf einigt, wie nach „altem Recht“ zu verrechnen und nur den Überschuss auszugleichen. [...]
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