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Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können selbst entscheiden, ob sie sich jeweils in die Lohnsteuerklasse IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren einstufen lassen. Die Einteilung in die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV erfolgt, wenn die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner keine Wahl treffen. Die Einteilung in die Lohnsteuerklassenkombination III/V erfolgt, wenn die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner eine entsprechende Wahl treffen. Ist einer der Eheleute angestellt und die andere Person selbständig tätig, ist es nicht immer ratsam, die Steuerklasse III für die angestellt tätige Person zu wählen. Denn das kann zu einer Erhöhung der vierteljährlich fällig werdenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen führen. Vielfach wird unterstellt, dass die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen allein durch die Einkünfte der selbständig tätigen Person ausgelöst werden. Dabei wird verkannt, dass sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch durch [...]
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