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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden Lohnsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Während die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nach linearen Sätzen zu berechnen sind, sind bei der Berechnung der Lohnsteuer die persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Familienstand und der progressive Steuertarif zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung familiärer Besonderheiten werden die Betreffenden in Steuerklassen eingestuft. Auf Antrag der betreffenden Person können vom Finanzamt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen besondere Freibeträge, etwa wenn hohe Entfernungspauschalen entstehen, angesetzt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss anhand der Eintragungen in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) die dort angegebene Steuerklasse, ggf. die eingetragenen Freibeträge, beachten und für das Einkommen die konkrete Lohnsteuer ermitteln und für die [...]
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