Das Einkommensteuerrecht kennt zahlreiche Vergünstigungen, die an den Familienstand der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfen. Während bei Eheleuten nach wie vor an der (antiquierten) Reihenfolge – erst Ehemann, dann Ehefrau – von Seiten der Finanzverwaltung festgehalten wird, richtet sich die Reihenfolge bei eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen, bei Nachnamensgleichheit nach dem Vornamen. Es ist zu bedauern, dass die Finanzverwaltung die Reihenfolge der Nennung nicht den Betroffenen, wie dies andere Steuererklärungsvordrucke vorsehen, etwa bei Feststellungserklärungen von Gesellschaften oder Erbschaftsteuererklärungen den Miterbenden, überlassen hat. Auch durch die erweiterte Anwendung von Elster, dem Steuerprogramm der Finanzverwaltung, hat sich daran nichts geändert. Die zwingend vorgeschriebene Reihenfolge bei Eheleuten birgt zudem die Gefahr eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von [...]