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Die Zusammenveranlagung hat i.d.R. aus Sicht der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner positive Wirkungen; aber sie hat auch Nachteile. Vor allem schulden beide Eheleute/eingetragenen Lebenspartner gesamtschuldnerisch die gemeinsam festgesetzte Einkommensteuer, auch wenn sie nur durch eine Person ausgelöst wurde. Kommt es zur Vollstreckung der betreffenden Steuerschuld, kann sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann bzw. die oder der an der eingetragenen Lebenspartnerschaft Beteiligte eine Aufteilung der Steuerschuld verlangen; dann darf bei dieser Person nur wegen der Einkommensteuer vollstreckt werden, die durch sie ausgelöst wurde. Zunächst werden die jeweiligen Einkünfte der Person zugerechnet, die diese Einkünfte erzielt hat (Grundsatz der individuellen Zurechnung), so dass der Gewinn aus den Gewinneinkünften bzw. der Überschuss aus den Überschusseinkünften getrennt für beide Personen zu ermitteln ist. Nach Berechnung und Zusammenrechnung der Einkünfte werden die [...]
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