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Eine Zusammenveranlagung wird durchgeführt, wenn die (oben in Teil 12/3.1.2 beschriebenen) Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen und die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner eine Zusammenveranlagung beantragen. Werden keine Erklärungen zur Zusammen- oder Einzelveranlagung abgegeben, wird die Zusammenveranlagung unterstellt (vgl. § 26 Abs. 3 EStG). Wird sodann die Zusammenveranlagung durchgeführt, wird für das betreffende Kalenderjahr, den Veranlagungszeitraum, der Splittingtarif gewährt. Bestimmte Pauschbeträge können doppelt in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Voraussetzung nur von einer Person (und nicht von beiden) erfüllt [...]
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