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Für die „normale“ Versteigerung sehen die §§ 57a, 57b ZVG besondere Bestimmungen für die Kündigung etwa bestehender Miet- oder Pachtverhältnisse sowie Vorausverfügungen über Miet- oder Pachtzins vor. Gemäß § 183 ZVG gelten diese Bestimmungen in der Teilungsversteigerung nicht; die Vorschrift ist zwingend, so dass die vorgenannten Bestimmungen auch nicht etwa durch abweichende Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG zur Anwendung gelangen können. Daher besteht auch für das Gericht keine Notwendigkeit, etwa vorhandene Mieter oder Pächter zu ermitteln (Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2016, B 6.1). Anders als in der Forderungszwangsversteigerung ist damit auch das sogenannte Ausnahmekündigungsrecht bei Mietern/Pächtern nicht anwendbar. Anderenfalls könnten die (Mit-)Eigentümer der Idee verfallen, sich durch ein solches Verfahren eines – lästigen, weil noch langfristigen – Mietvertrags zu entledigen (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, [...]
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