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Wenngleich das ZVG an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt, dass für Maßnahmen nach diesem Gesetz ein vollstreckbarer Titel erforderlich ist, liegt dies dennoch in der Natur der Sache und wird im Übrigen in § 16 Abs. 1 ZVG wie selbstverständlich vorausgesetzt. Da jedoch mithilfe der Teilungsversteigerung kein Geldanspruch durchgesetzt werden soll, verzichtet § 181 Abs. 1 ZVG für diesen Fall auf den Nachweis der Zulässigkeit des Verfahrens durch einen vollstreckbaren Titel. Der Unterschied zur Forderungszwangsversteigerung liegt daher in erster Linie darin, dass für die Durchführung des Verfahrens kein Vollstreckungstitel erforderlich ist. Es gibt also kein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Auslöser des Verfahrens ist regelmäßig nicht die Zahlungsunfähigkeit einer Person, sondern die Zerstrittenheit der Grundstücksgemeinschaft (namentlich als Folge von Ehescheidungen, jedoch ebenso im Rahmen von Erbstreitigkeiten). Eine Ausnahme [...]
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