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Im Übrigen kann aus der nach § 118 ZVG übertragenen (persönlichen) Forderung gegen den Ersteher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 132 Abs. 2 ZVG), im Wege der Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG auch in das betroffene Grundstück (Kogel, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 455). Gleiches gilt – auch in dinglicher Hinsicht – im Fall der zuvor eingetragenen Sicherungshypothek nach § 128 ZVG gegen den Ersteher und später eingetragenen Eigentümer (§ 132 Abs. 1 ZVG). Das Wiederversteigerungsverfahren ist ein neues und selbständiges Versteigerungsverfahren mit einigen Besonderheiten (vgl. Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 10.5 m.w.N.): Antrag und Anordnung der Wiederversteigerung sind schon vor der Eintragung des Eigentümers möglich (§ 133 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG); dagegen ist die weitere Fortsetzung vorher nicht zulässig; Vollstreckungstitel und -klausel müssen nicht zugestellt werden (§ 133 Satz 1 [...]
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