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Wird das Bargebot nebst Zinsen nicht bzw. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zum Verteilungstermin entrichtet, hat dies grundsätzlich nachstehende Rechtsfolgen: Gemäß § 118 ZVG erfolgt ein Forderungsübergang, in dessen Folge jeder Berechtigte eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erhalten kann (§ 132 ZVG). Nach Zustellung dieses Titels kann in das gesamte Vermögen des Erstehers vollstreckt werden, allerdings nur mit der Maßgabe, dass Zahlung an alle verlangt wird (vgl. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1439). Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher gegen diese Forderung nicht aufrechnen (z.B. mit einer Forderung aus Zugewinnausgleich: BGH, FamRZ 2008, 767). Der Teilungsplan wird durch das Vollstreckungsgericht mit der Maßgabe ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten übertragen wird. Für die übertragene Forderung wird von [...]
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