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Die FamFG-Gesetzesbegründung erwähnt (BT-Drucks. 16/6308, S. 263) die Rückabwicklung von Zuwendungen, die nach der Rechtsprechung des BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln sein können. In der Regel rechtlich unproblematisch sind die Fälle, in denen die Zuwendung im Rahmen eines echten Austauschverhältnisses erfolgt ist, also unter Vereinbarung einer bestimmten Gegenleistung, oder aber als echte Schenkung. Schwierig ist die Konstellation der sogenannten unbenannten Zuwendung (auch als ehebezogene oder ehebedingte Zuwendung bezeichnet), also der Fall der Zuwendung ohne explizite Vereinbarung eines Zwecks oder Grundes (Regelfall). Um diese Zuwendungen geht es hier. Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind 2010 grundsätzlich geändert (BGH, FamRZ 2010, 958; BGH, FamRZ 2010, 1626; BGH, FamRZ 2012, 273). Die neue BGH-Rechtsprechung gilt für Zuwendungen während und [...]
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