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Die Verjährungsfragen sind noch nicht geklärt. Klar ist: Grundsätzlich verjährt der Ersatzanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 989 m. abl. Anm. Hoppenz; OLG Köln, FamRZ 2013, 822; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 161). Richtet sich der Anspruch auf die Rückgewähr einer dem Schwiegerkind ehebezogen zugewendeten Immobilie bzw. ersatzweise auf einen finanziellen Ausgleich, so besteht eine zehnjährige Verjährungsfrist (BGH, FamRZ 2015, 393 m. Anm. Wever). Unklar ist aber, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ob mit dem endgültigen Scheitern der Ehe und spätestens der Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten (OLG Köln, FamRZ 2013, 822), mit Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten (OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 989 m. abl. Anm. Hoppenz) oder mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt bzw. ohne [...]
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