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Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln die §§ 76–78 FamFG die Bewilligung von VKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese Vorschriften gelten nicht für Ehesachen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Hier sind über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Regeln der §§ 114–127 ZPO einschlägig. Trotzdem heißt es unter Beachtung von § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG auch in Ehesachen „Verfahrenskostenhilfe“. Wird für das Scheidungsverfahren VKH begehrt, so bedarf es eines ausdrücklichen hierauf gerichteten Bewilligungs- und Beiordnungsantrags. Dieser Antrag kann zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt werden (siehe Teil 5/2.1.2). Alternativ kann das VKH-Gesuch nur mit einem Entwurf der Scheidungsantragsschrift, also nur für den Fall der VKH-Bewilligung, (siehe Teil 5/2.1.1) oder nebst einem eindeutigen Hinweis auf das Stufenverhältnis bedingt gestellt werden. Die Beiordnung erfolgt zusammen mit der Bewilligung der VKH, da § 114 Abs. 1 FamFG in Ehe- und [...]
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