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Im Scheidungsantrag muss der antragstellende Ehegatte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1564 Satz 3, 1565–1568 BGB darlegen. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wann dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber in § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB legal definiert. Vorausgesetzt wird, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hierzu ist im Scheidungsantrag substantiiert vorzutragen. Wann eine Trennung angenommen werden kann, regelt § 1567 BGB. Wegen möglicher Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten sollte nach Möglichkeit vorrangig auf eine echte räumliche Trennung abgestellt werden (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung sind im Scheidungsantrag darzulegen. Aber auch innerhalb der Ehewohnung kommt eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wegen der besonders hohen [...]
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