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Die Kinderschutzklausel (§ 1568 erste Alternative BGB) greift nur zum Schutze aus der Ehe hervorgegangener oder adoptierter minderjähriger Kinder ein. Die ganz ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Ehe der Eltern ist also nur bis zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit gegeben. Von einer Scheidung trotz Scheiterns der Ehe soll ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn eine außergewöhnliche Härte für das betreffende Kind vorliegt, die über den Schmerz über die Trennung der Eltern ganz wesentlich hinausgeht. Diese Härte muss sich dabei gerade aus der Scheidung selbst ergeben und nicht etwa aus anderen Umständen (vgl. OLG Frankfurt v. 09.01.2002 – 2 UF 62/01, NJW-RR 2002, 577). Lässt sich beispielsweise nachweisen (regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten), dass das Kind bezogen auf eine etwaige Scheidung der Eltern objektiv suizidgefährdet ist, dürfte die Kinderschutzklausel greifen (vgl. OLG Hamburg v. 17.12.1985 – 2 UF 209/83, FamRZ 1986, 469). Anders [...]
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