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Auch für das Eingreifen der Ehegattenschutzklausel müssen ganz extreme Umstände vorliegen, die es gebieten, auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise von einer Scheidung abzusehen (§ 1568 zweite Alternative BGB). Das Gesetz fordert insoweit eine „schwere Härte“ (vgl. Beispiele bei JHA/Kappler, Familienrecht, § 1568 BGB Rdnr. 26 ff.). Maßgeblich sind insoweit nicht subjektive, sondern objektive Kriterien, die durch den Vergleich zu anderen Scheidungen zu ermitteln sind (vgl. MünchKomm-BGB/Weber, § 1568 Rdnr. 37). Die außergewöhnliche Härte muss sich wie bei der „Kinderschutzklausel“ gerade aus der drohenden Scheidung selbst ergeben, also wesentlich über die Trennungshärte hinausgehen (vgl. OLG Bamberg v. 15.12.2021 – 7 UF 211/21, FamRZ 2022, 682). Ein Scheidungswiderspruch, der nur auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruht, kann hierfür nicht ausreichen (vgl. OLG Brandenburg v. 01.11.2012 – 9 UF 127/12, BeckRS 2012, 213836). [...]
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