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Anders als für Scheidungs- und Folgesachen mit den §§ 133 ff. FamFG gibt es für Eheaufhebungsverfahren grundsätzlich keine eigenständigen Verfahrensregeln. Es gelten also die allgemeinen Regeln, insbesondere die §§ 113 ff., 124 ff. FamFG. Allerdings ist bei Verfahren zur Aufhebung der Ehe wegen Eheunmündigkeit (§ 1303 Satz 1 BGB) das Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu beachten und binnen Monatsfrist ein Anhörungstermin durchzuführen (§§ 129a, 155 FamFG). In allen Eheaufhebungsverfahren besteht für beide Eheleute Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Die Ausnahmen für bestimmte Erklärungen im Scheidungsverfahren (z.B. Zustimmung zum Scheidungsantrag) nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG gelten nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten benötigen eine besondere Vollmacht, die alle Beteiligten und die Ehesache eindeutig erfasst (§ 114 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Insoweit gelten wiederum die Vorgaben wie für die Ehescheidung (siehe Teil 6/1.2.2). Verfahrensbeteiligte sind beide [...]
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