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Teilweise ist der Antrag auf Aufhebung der Ehe fristgebunden. Zu unterscheiden ist nach den geltend gemachten Aufhebungsgründen (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB): War die Eheschließung durch Irrtum oder Täuschung i.S.v. § 1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB bedingt, gilt eine einjährige Ausschlussfrist. Eine erweiterte, dreijährige Frist läuft, wenn der antragstellende Ehegatte zur Eheschließung i.S.v. § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (Zwangsheirat). In allen anderen Fällen kann die Aufhebung unbefristet beantragt werden. Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Wegfalls des Willensmangels. Ist der Ehegatte geschäftsunfähig, beginnt die Frist nicht zu laufen vor Kenntnis des gesetzlichen Vertreters hiervon (§ 1317 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wurde der Ehegatte gesetzlich vertreten, kann er den Antrag bei Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit auch nach Fristende binnen weiterer sechs Monate nachholen (§ 1317 Abs. 2 [...]
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