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Grundsätzlich finden die Regelungen des gesetzlichen Güterrechts (siehe Teil 8/5.4 f.) bei Aufhebung der Ehe entsprechende Anwendung (§ 1318 Abs. 3 BGB). Hiernach bleibt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Eheleute nichts anderes durch Vertrag vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB). Ebenso gilt das VersAusglG (siehe Teil 8/4) über § 1587 BGB entsprechend (§ 1318 Abs. 3 BGB). Die Ehezeit wird jeweils mit Blick auf das Datum der Heirat und das der Zustellung des Eheaufhebungsantrags bestimmt (vgl. BGH v. 12.10.1988 – IVb ZB 73/86, FamRZ 1989, 153, 155). Abweichend bedarf es in Bigamiefällen bei der Durchführung des Zugewinn- oder Versorgungsausgleichs eines Korrektivs. Die Auseinandersetzung findet heute für jede Ehe bzw. Partnerschaft separat statt. Zur Meidung seitens der Rechtsordnung nicht gewollter Verschiebungen soll daher von den allgemeinen Regeln abgewichen werden können (§ 1318 Abs. 3 zweiter Halbsatz BGB). In diesen Fällen und [...]
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