Stirbt ein Ehegatte vor anderweitiger Beendigung der Ehe, steht dem anderen außer in den Fällen des § 1933 BGB ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 1931 BGB). Kannte der Überlebende bei der Heirat indes die Aufhebbarkeit der Ehe, wird er nicht gesetzlicher Erbe (§ 1318 Abs. 5 BGB) des Erblassers bei Ehegeschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1304 BGB), Bigamie (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1306 BGB), Inzestehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1307 BGB), formunwirksamer Ehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1311 BGB), vorübergehender Willensstörung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Kenntnis setzt wiederum das Wissen um die maßgeblichen Tatsachen und eine zumindest laienhafte Vorstellung von den Rechtsfolgen voraus. Der Ausschluss umfasst zugleich Ansprüche des Überlebenden auf einen Voraus nach § 1932 BGB und mögliche Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB, da jeweils das Bestehen eines gesetzlichen Erbrechts vorausgesetzt wird. Anders sind Ansprüche aus [...]