Die Sprungrechtsbeschwerde ermöglicht es, erstinstanzliche Entscheidungen in Familiensachen unmittelbar durch die Rechtsbeschwerdeinstanz, also den BGH, überprüfen zu lassen, ohne zunächst die Beschwerdeinstanz mit der Sache zu befassen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Verfahren der Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch in familiengerichtlichen Verfahren sehr riskant, da der BGH die Sprungrechtsbeschwerde zulassen muss. Lehnt der BGH deren Zulassung ab, kann das Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Denn der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung hierzu gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dies ist der Grund dafür, dass in Familiensachen die Sprungrechtsbeschwerde praktisch keine Bedeutung hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist zunächst, dass der anzufechtende Beschluss ohne Zulassung der Beschwerde unterliegt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG), d.h., der Wert des [...]