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Die Zulassungsschrift ist binnen der für die Beschwerde geltenden Frist des § 63 FamFG bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzureichen, die mit der Bekanntmachung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt (§ 75 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 566 Abs. 2 Satz 2, 548 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Es gilt daher i.d.R. die Monatsfrist und nur bei den Verfahrensgegenständen des § 63 Abs. 2 FamFG eine Zweiwochenfrist, wobei jedoch in Verfahren i.S.v. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde wegen § 70 Abs. 4 FamFG ohnehin ausgeschlossen ist. Wie die Rechtsbeschwerdeschrift muss sie bis spätestens 24 Uhr am letzten Tag der Frist in vollständiger Form bei dem BGH eingegangen sein, und zwar zusammen mit den Einwilligungserklärungen der übrigen Beteiligten. Es gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Sprungrechtsbeschwerde (§ 130d ZPO, § 14b [...]
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