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Besonderheiten weist das Rechtsmittelverfahren im sogenannten Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff. FamFG auf. Mit einem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss können Vollstreckungstitel über den Unterhalt minderjähriger Kinder in einem vereinfachten Verfahren geschaffen werden (§§ 249, 253 FamFG). Die Unterhaltsfestsetzung ist dem Rechtspfleger übertragen (§ 25 Nr. 2 Buchst. c) RPflG). Gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss findet nach Maßgabe des § 256 FamFG die Beschwerde statt. Es handelt sich dabei nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Sie ist jedoch durch § 256 FamFG erheblich eingeschränkt. Statt der Beschwerde, oder wenn sie nicht zulässig ist, kann das besondere Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG betrieben werden. Da es sich bei dem Beschluss des Rechtspflegers um eine Endentscheidung in einer vermögensrechtlichen Familiensache handelt, ist die [...]
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