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Die einstweilige Kostenbefreiung für Beteiligte in Familiensachen ist im FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen einerseits und Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, andererseits, verschieden geregelt. Für Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 76–79 FamFG über „Verfahrenskostenhilfe“. Nach § 76 Abs. 2 FamFG ist ein Beschluss, der im VKH-Verfahren ergeht, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572, 127 Abs. 2–4 ZPO anfechtbar. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die Anwendung u.a. der §§ 76–79 FamFG gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeschlossen. Stattdessen gelten die „Allgemeinen Vorschriften“ der ZPO entsprechend (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), zu denen auch die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Prozesskostenhilfe gehören. Diese Regelungen sind danach insgesamt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen maßgeblich. [...]
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