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In Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl II 1990, 206) – sogenannte HKÜ-Verfahren – gilt die Frist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG von zwei Wochen nach weit überwiegender Ansicht nicht nur für das Einlegen der Beschwerde selbst, sondern die Beschwerde ist in HKÜ-Verfahren innerhalb dieser Frist auch zu begründen (OLG Koblenz v. 21.06.2016 – 13 UF 289/16, FamRZ 2017, 135; OLG Bamberg v. 18.11.2015 – 2 UF 228/15, FamRZ 2016, 835; a.A. OLG Stuttgart v. 31.07.2015 – 17 UF 127/15, NZFam 2015, 1032), wobei die Begründung auch gegenüber dem Familiengericht erfolgen kann (OLG Nürnberg v. 03.11.2021 – 7 UF 840/21, MDR 2022, 440). Bei der fristgerechten Begründung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜ handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht [...]
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