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Für Abstammungssachen gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 26 FamFG uneingeschränkt nur für die Feststellung der Vaterschaft. In Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen hingegen nach § 177 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen. Wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurückgewiesen wurde, ist es daher erforderlich, die Tatsachen darzulegen, aus denen die gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände hergeleitet werden, sowie vorzutragen, wann von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt wurde. In Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann sich insbesondere ein erheblicher Begründungsaufwand ergeben, soweit es um die Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) geht. Ferner sind bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den potentiellen leiblichen Vater die Umstände darzulegen, die für oder gegen das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung [...]
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