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Die Kostenerstattungspflicht im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander wird durch gerichtliche Festsetzung geregelt. Im Verfahren über Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, sind hierfür gem. § 85 FamFG die Bestimmungen der §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Verweisungsnorm des § 85 FamFG gilt gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen nicht. Gleichwohl gelangt man über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ebenfalls zur entsprechenden Anwendung der §§ 103–107 ZPO. Ein Anspruch auf Kostenerstattung eines Verfahrensbeteiligten gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten kann in diesem Verfahren nur auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitels geltend gemacht werden (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dies ist die gerichtliche Kostenentscheidung. Diese ist in Familienstreitsachen jedoch erst ab Rechtskraft wirksam, es sei denn, das Gericht hat nach § 116 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 FamFG die sofortige [...]
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