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In den Familiensachen des FamFG ist die Festsetzung des Verfahrenswerts maßgeblich für die Zulässigkeit der Beschwerde (§ 54 FamGKG), die Gerichtsgebühren (§ 55 FamGKG) und auch für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG), soweit Letztere sich nicht nach anderen Maßstäben, etwa einer Vereinbarung, richten. Richten sich die Rechtsanwaltgebühren nach einem anderen Wert, so ist auf Antrag des Rechtsanwalts oder seines Mandanten auch dieser Wert gerichtlich festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Von Amts wegen festzusetzen ist der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren spätestens, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Eines hierauf gerichteten Antrags bedarf es nicht. Gegen den Beschluss, mit dem der Verfahrenswert festgesetzt wird, ist die Beschwerde gegeben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; § 33 Abs. 3 RVG). Dies gilt aber grundsätzlich nur bei der endgültigen [...]
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