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Mit der Trennung endet die automatische schuldrechtliche Mitverpflichtung des anderen Ehegatten über die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 3 BGB bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dies hat einige Konsequenzen. Folgende Fälle sind besonders praxisrelevant: Die Trennung führt nicht automatisch zu einer Enthaftung aus einem bestehenden Dauerschuldverhältnis, welches mittels Schlüsselgewalt zur Mitverpflichtung beider Ehegatten geführt hat, wie z.B. einem Energielieferungsvertrag zur Versorgung der Wohnung (BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199). Daher ist der Mandant zum Schutz vor Zahlungsverpflichtungen, die auch aus einem Verbrauch nach Trennung durch den anderen Ehegatten herrühren können, darauf hinzuweisen, dass er sich um eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger bemühen sollte. Ob eine Enthaftung durch eine Anzeige der Trennung beim Energieversorger möglich ist, wie vereinzelt in [...]
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